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Freiberuflerrecht für Coaches und Physiotherapeuten
Rechtsanwältin Sabine Gewehr hat sich auf Sozialversicherungsrecht spezialisiert
Selbständigkeit und Rentenversicherungspflicht sind zwei Themen, die auf den ersten Blick wenig miteinander zu tun haben. Wer einen freien Beruf ausübt, will meist frei sein. Allerdings gibt es Berufsgruppen, deren Mitglieder auch als Selbständige grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind.
Hierzu gehören Lehrer, zu denen auch Coaches und Trainer beispielsweise im Kommunikationsbereich zählen. Darüber hinaus sind auch Physiotherapeuten generell rentenversicherungspflichtig.
Rentenversicherungspflicht für Trainer und Coaches
Als selbständiger Coach oder Trainer sind Sie nicht nur verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit anzumelden sondern in der Regel sind Sie auch rentenversicherungspflichtig und müssen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen.
Für Trainer, die häufig für einen Auftraggeber tätig sind, besteht die außerdem noch die Gefahr anlässlich der regelmäßig stattfindenden Betriebsprüfungen der Rentenversicherung bei einem Auftraggeber in Hinblick auf Scheinselbständigkeit "aufzufallen". Die eigene Selbständigkeit wird bekannt und die Rentenversicherung beginnt Ermittlungen. Dann ist es schon zu spät. Statt Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, ist jetzt Krisenbewältigung angesagt.
Physiotherapeuten
Auch sich als selbständige Physiotherapeut oder Physiotherapeutin sind Sie normalerweise verpflichtet, die Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzumelden und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Nachforderung bis zu fünf Jahren
Schlimmstenfalls kann die Deutsche Rentenversicherung Bund rückwirkend für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren Beiträge nachfordern. Hier können schnell Existenz bedrohende Beträge zusammen kommen. Falls Sie als Praxisinhaber freie Mitarbeiter beschäftigen, besteht immer die Gefahr, dass eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung den freien Mitarbeiter als abhängig beschäftigt einordnet. Dann wird der Praxisinhaber Arbeitgeber und muss Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung nachzahlen. Er allein zahlt dann Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an dieser nachträglichen Beitragszahlung ist nur sehr eingeschränkt möglich.
Doch wie immer gibt es auch hier Gestaltungsmöglichkeiten. Sabine Gewehr berät Selbständige und Unternehmen als Rechtsanwältin zum Thema Sozialversicherung. Das Ziel sind individuelle Lösungen für die Freiheit von der Rentenversicherungspflicht oder für eine optimale Beitragsgestaltung.
Existenzgründer sollten sich daher von Anfang an beraten lassen, um alle Chancen auf Befreiung der Versicherungspflicht zu nutzen. Denn Rentenversicherungsfreiheit kann in vielen Fällen auch durch geschickte Vertragsgestaltung erreicht werden. Gut informiert können Sie gute Entscheidungen treffen: Ist Ihr Ziel Rentenversicherungsfreiheit oder passt die Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung bei optimal gestalteten Beiträgen und finanzieller Planungssicherheit besser zu Ihrer Situation?
Weitere Infos: www.sg-freiberuflerrecht.de
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin Sabine Gewehr
Düsseldorfer Straße 67
45481 Mülheim an der Ruhr
Telefon 0208 - 48 00 61
info@sg-freiberuflerrecht.de